Rechtlicher Hinweis

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Tablo Design GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt). Sie sind die alleinige Grundlage für alle Verträge, Leistungen und Angebote der Agentur und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt oder wenn der Kunde in seiner Anfrage, seinem Angebot oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und die Agentur dem nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 2 Gegenstand der Leistung

Angebote sind unverbindlich. Sie sind 30 Tage ab dem Datum des Angebots gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot mündlich, schriftlich oder durch die Inanspruchnahme der Leistungen der Agentur in einer Weise annimmt, die einem Vertrag zustimmt.

Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus den schriftlichen Angeboten der Agentur, sofern zwischen dem Kunden und der Agentur nichts anderes vereinbart wurde.

Änderungen des Umfangs oder des Inhalts der Leistungen können auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden. Stehen ein Besprechungsprotokoll und ein aktualisiertes Angebot, das sich auf dieselbe Änderung des Umfangs oder des Inhalts einer Leistung bezieht, im Widerspruch zueinander, so gilt der Inhalt des Angebots, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Die Agentur übernimmt im Zusammenhang mit ihren Leistungen keine rechtliche oder insbesondere wettbewerbsrechtliche Prüfung oder Beratung. Eine Haftung der Agentur besteht nicht.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle oder sonstige Abgaben, einschließlich Nachbelastungen, werden der Kundin von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt.

Die Vergütung ist spätestens mit Abnahme der Leistung, des Produkts oder der Arbeit fällig. Rechnungen der Agentur sind gemäß der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonti bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Agentur behält sich das Recht vor, Vorausrechnungen zu stellen. Wir versenden unsere Rechnungen grundsätzlich per elektronischem Rechnungsversand. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Kunde alle Muster-, Verpackungs- und Transportkosten (Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw.). Diese werden vom Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

Werden die bestellten Arbeiten, Produkte oder Leistungen in Teillieferungen abgenommen, so ist mit Abnahme der Teillieferung eine entsprechende Teilvergütung fällig. Bei Leistungen Dritter ist die Agentur berechtigt, vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur insoweit zustehen, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen der Agentur kann sozialversicherungspflichtig sein. Hierfür ist der Sozialabgabensatz des Künstlers gesondert zu entrichten. Die Verpflichtung zur Gewährung des Sozialabgabensatzes des Künstlers ergibt sich aus dem jeweils gültigen Informationsblatt zum Sozialabgabensatz des Künstlers und dessen Paragraphen.

Die Erstellung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, die die Agentur für den Kunden erstellt, ist kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn der Kunde nach der Lieferung der Entwürfe, die Teil jedes Designvertrags sind, keine Nutzungsrechte oder Ansprüche gegenüber einem anderen Anbieter geltend macht, ist die Vergütung für die Entwürfe und andere Leistungen oder Fremdleistungen, die im Zusammenhang mit den Entwürfen stehen, bereits fällig oder wird in jedem Fall fällig. In diesem Fall entspricht die Vergütung 50 % der Gesamtleistung in Bezug auf Konzept, Layout, Gestaltung und Programmierung zuzüglich sonstiger Leistungen oder Fremdleistungen. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt das agenturübliche Honorar. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Auftraggeber zu tragende Kosten werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber getragen. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Wechselkursschwankungen, Lohn- oder Materialpreissteigerungen beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.

Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum (ab 31 Kalendertagen) oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen der Agentur, wird die Vergütung für die Leistungen am Ende jedes Monats oder nach Vereinbarung in Rechnung gestellt.

Zahlungsrückstand tritt automatisch ein, wenn der in der Rechnung angegebene Zahlungstermin ohne vorherige Mahnung überschritten wird. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, ohne besondere vorherige Ankündigung sofort vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden ohne besondere Aufforderung alle Forderungen der Agentur gegenüber dem Kunden sofort in einer Summe fällig.

Bei Zahlungsverzug kann die Agentur auch einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen. Eine Insolvenzmeldung berechtigt die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden. Die Agentur ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.

 

§ 4 Beendigung des Vertrages

Verweigert der Kunde rechtswidrig, grob fahrlässig und endgültig die Ausführung des Auftrags oder die Abnahme der vertraglichen Leistungen oder kündigt er den Auftrag ohne ein begründetes Kündigungsrecht, ist die Agentur berechtigt

a) die vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die vorzeitige Beendigung entfallenden Aufwendungen zu verlangen oder

b) auf der Ausführung des Auftrags zu bestehen oder

c) eine Entschädigung für die Nichterfüllung in Höhe von 20 % des vereinbarten Honorars für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Aufwendungen

sowie auf Ersatz des entgangenen Gewinns. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; die Agentur behält sich vor, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

 

§ 5 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Agentur ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht nicht. § 354 a HGB bleibt unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Agentur hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltsvermögen als Sicherung des Saldoes. Die Weiterveräußerung unserer Waren und Leistungen bei unbezahlten Rechnungen ist jedoch zulässig. Die Erträge des Kunden aus der Weiterveräußerung unserer unbezahlten Waren oder Leistungen sind jedoch bis zur Höhe der Rechnung an die Agentur abzutreten.

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungs- oder Leistungsgegenständen („Vorbehaltslieferung – Vorbehaltsleistung“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer vor. Die Eigentumsvorbehalte erstrecken sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegen den Vertragspartner in ein Kontokorrentkonto (Kontokorrentvorbehalt) buchen. Ist eine Gegenleistung unsererseits zur Erbringung der uns für die Vorauslieferung/Vorleistung zustehenden Gegenleistung gerechtfertigt, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer gegenseitigen Verbindlichkeit; ist mit dem Vertragspartner ein Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart, so erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des bei uns eingegangenen Schecks.

6.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags

Endbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte an uns ab. Nimmt der Vertragspartner die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so wird die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; dasselbe gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Insolvenzrechts; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht zuwiderhandelt, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Die Übertragung des Eigentums oder die Verpfändung unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis des Vertragspartners.

6.3. Wenn unsere Verpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 6.2. Wir sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Insolvenzrechts berechtigt, das Weiterverkaufsrecht zu widerrufen und die Abtretung der Rückgewaltansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen oder die bedingte Lieferung nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet; ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners kann gegen dieses Rückgaberecht nicht geltend gemacht werden. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns ist ein Rücktritt vom Vertrag. Wir behalten uns vor, die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltsware – vorbehaltlich vorheriger Anzeige nach dem Insolvenzrecht – nach vorheriger Mahnung und nach Setzung einer Frist zu verwerten; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners, abzüglich angemessener Verwertungskosten, angerechnet. Unter den Bedingungen, die uns zum Widerruf des Weiterverkaufsrechts des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Inkassovollmacht widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Drittschuldner) von der Abtretung benachrichtigt.

6.4. Bei Beschädigung oder Verlust der Vorbehaltsware sowie bei Besitz- und Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess erreicht, können auch die hierdurch entstandenen Kosten sowie die Kosten der Rückgabe der gepfändeten Vorbehaltslieferung dem Vertragspartner auferlegt werden.

6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner erfolgt stets für uns. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. Dem Vertragspartner wird eine ihm entsprechend seinem Anspruch auf die Vorbehaltslieferung zustehende Anwartschaft an der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Sache eingeräumt.

6.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das alleinige Eigentum oder Miteigentum für uns.

6.7. Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine Vergütungsansprüche in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen sicherungshalber an uns ab. Soweit wir durch die Verarbeitung oder Umbildung oder die Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziffer erworben habe, gilt die vorstehende Abtretung entsprechend. 6.5. oder 6.6. erworben, wird die Vergütungsforderung des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für den Eigentumsvorbehalt berechneten Endbetrags einschließlich Mehrwertsteuer zu den Endrechnungsbeträgen der anderen nicht uns gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ansprüche 6.2. bis 6.4. entsprechend.

6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Gebiet sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, unwirksam, so gilt der Eigentumsvorbehalt und die Abtretung in diesem Rechtsgebiet als vereinbart. Ist zur Schaffung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er verpflichtet, auf unser Verlangen alle zur Begründung und Aufrechterhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

6.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten zu warten; insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten in Höhe des Neuwertes gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer und Wasserschäden zu versichern. Der Vertragspartner tritt uns hiermit die hieraus entstehenden Versicherungsansprüche im Hinblick auf die Vorbehaltslieferung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir behalten uns außerdem die Geltendmachung unserer Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz vor.

6.10. Der Vertragspartner tritt uns auch die Ansprüche zur Sicherung unserer Ansprüche gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 7 Sonderleistungen und Nebenkosten

Sonderleistungen, wie die Überarbeitung oder Änderung von reinen Layouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen usw., die aufgrund von Änderungen des Auftrags-/Vertragsinhaltes vom Kunden gewünscht werden, werden nach Zeitaufwand und gemäß der Preisliste des Auftrags berechnet. Die Agentur ist berechtigt, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt der Agentur entsprechende Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur von allen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsabschluss freizustellen. Dies umfasst insbesondere die Übernahme der Kosten. Für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen berechnet die Agentur eine Gebühr in Höhe von 15 % des Auftragsvolumens der in Auftrag gegebenen Leistungen. Auslagen für zusätzliche technische Kosten sowie Materialkosten, insbesondere für Sonderwerkstoffe, für die Herstellung von Modellen, Fotos, Abzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen und mit dem Auftraggeber vereinbart oder als notwendig erachtet werden, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

§ 8 Korrektur, Produktion, Produktionsüberwachung, Produktionsleitung und Muster

Die Produktion, Überwachung und Leitung durch die Agentur erfolgt nur auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen und Verträge. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Möglichkeit, Produktionsabläufe im Einzelnen oder im Detail festzulegen und diese nach Rücksprache mit der Agentur als Teil der Produktionsleistung schriftlich zu erklären. Von allen vervielfältigten und von der Agentur erstellten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur bis zu 10 fehlerfreie Exemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster für Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Die Agentur ist außerdem berechtigt, Kopien der erstellten Print- und elektronischen Medien nach öffentlicher Ausführung des Auftrags für Referenzzwecke in eigenen Präsentationen sowie bei Kunden zu verwenden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Vor der Ausführung von Reproduktionen der von der Agentur erstellten Produkte durch andere Unternehmen als die Agentur selbst ist der Agentur ein Korrekturabzug zur Verfügung zu stellen. Der Kunde erhält nach der Erstellung der von ihm beauftragten grafischen Leistungen einen Korrekturabzug von der Agentur. Dieser ist vom Kunden auf die Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Schreibfehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind der Agentur unverzüglich und innerhalb einer Frist von max. 5 Werktagen zur Anzeige oder zur Rücksendung mitzuteilen. Nach Änderung der Vorlage erhält der Kunde auf Wunsch erneut ein Korrekturexemplar. Dieses ist ebenfalls zu prüfen und zurückzusenden. Bei einem Farbproof sind die Farben aus technischen Gründen nicht druckfarbenkonform. Der Kunde erhält für die Rücksendung des Proofs eine Frist von 5 Werktagen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Korrekturexemplar bei der Agentur vor, gilt dieser als fehlerfrei. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Vorlage liegt letztendlich beim Kunden. Verzichtet der Kunde auf einen Korrekturabzug, haftet er auch für die Richtigkeit und Schreibfehler.

 

§ 9 Leistungsbedingungen / Mängelhaftung

Leistungen

Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere die ihr überlassenen Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten, betriebsinternen Unterlagen usw. sorgfältig zu behandeln. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften beschreiben die Eigenschaften unserer Leistungen umfassend und abschließend. Die Beschreibungen unserer Leistungen sind im Zweifelsfall Maßgebend und nicht Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsbeschränkung oder Übernahme einer besonderen Leistungspflicht. Im Zweifelsfall sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgebend. Eine Weitergabe von Informationen und Unterlagen an Dritte ist nur nach gesonderter schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder nur dann zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Die Agentur haftet für Schäden nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein Schadenersatz über den Wert des Auftrags hinaus ist ausgeschlossen. Mit der (schriftlichen oder mündlichen) Genehmigung von Proofs, Entwürfen, Reinausführungen, Reinlayouts, Texten, elektronischen Medien und Konzepten, die die Agentur dem Auftraggeber zur Prüfung/Korrektur überlässt, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild (auch inhaltlich). Die Agentur haftet nicht für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinlayouts, Konzepte und Produkte. Sollte die Agentur in- oder außergerichtlich zur Nutzung von Daten Dritter, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, aufgefordert werden, so erklärt sich der Kunde bereits heute rechtsverbindlich, die Agentur von allen Ansprüchen freizustellen, schadlos zu halten und alle Kosten nach erstem Auffordern der Agentur zu ersetzen. Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung der Arbeit oder Mitteilung/Übermittlung/Erbringung einer Leistung schriftlich gegenüber der Agentur geltend zu machen. Danach gilt die Arbeit/Leistung als mangelfrei. Reklamationen nach Ablauf dieser Frist, insbesondere bei offensichtlichen Mängeln, können von der Agentur zurückgewiesen werden. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Farbbindende Vorlagen erfordern die Verwendung von Umlaufpapier und Überlagerungsmaschinen. Der Kunde hat die vertragsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Ware sowie zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenprodukte unverzüglich zu überprüfen. Die Gefahr von Fehlern geht mit der Druckbereitschaft auf den Auftraggeber über. Bei Farbreproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Proofs und der Auflage sowie innerhalb der Auflage bis zu einer Toleranz von +/- 15 % des Volltonwertes als vereinbart. Proofs, Wachsdrucke, Cromalines, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbgenau. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach den üblichen Druckstandards bearbeitet. Mit der Veröffentlichung von Print- und E-Medien (insbesondere Anzeigen, Radiowerbung, Fernseh- und Kinospots) gehen alle Haftungsfragen der Agentur hinsichtlich der fehlerfreien Veröffentlichung nach Auftragserteilung an die ausführende Firma auf diese über. Bei unsachgemäßer oder unterlassener Veröffentlichung der Medien aufgrund technischer oder organisatorischer Fehler, Fahrlässigkeit usw. des Verlags haftet dieser für alle daraus resultierenden Ansprüche des Kunden gegenüber der Agentur.

Lieferungen:

Eine Gewährleistung für Schäden aus folgenden Gründen ist ausgeschlossen: unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder Betrieb, fehlerhafte Installation durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Ersatzmaterialien, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern nicht von uns zu vertreten), unsachgemäße und ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Reparaturen durch den Auftragnehmer oder Dritte. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen oder Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung in Form einer Nachbesserung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine der beiden Nacherfüllungen unmöglich oder unverhältnismäßig, können wir sie verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verlegt wurde, es sei denn, die Überführung an einen anderen Ort entspricht dem beabsichtigten Verwendungszweck. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung durch Dritte vornehmen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Unmöglichkeit oder des Scheiterns der Nacherfüllung, einer schuldhaften oder unangemessenen Verzögerung oder einer schwerwiegenden und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Auftragnehmer ist dieser berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend zu mindern (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt). Soweit sich aus Abs. 9.1. und Nr. 9.2. nichts anderes folgt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers, die auf Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beruhen, aus welchem Rechtsgrund auch immer (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden und Aufwendungsersatzansprüche) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Auftraggebers, sowie für den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

9.1. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht:

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; bei nicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, wenn ein solcher Mangel unsere Haftung auslöst; für einen weiteren Anspruch des Vertragspartners, für den wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen anstelle der Leistung auf Ersatz des Schadens haften; soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragswidrig gehandelt wurde, ist die Haftung grundsätzlich auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und in der Höhe auf insgesamt dreimal den Nettowert des betreffenden Geschäfts beschränkt. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir, soweit nicht eine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, auf Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

9.2. Im Falle der Erstattung von Aufwendungen gilt Ziffer 9.1 entsprechend. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beweislast bleiben unter den vorstehenden Bestimmungen unberührt. 9., insbesondere die Absätze 9.1. bis 9.2., unberührt. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unterlieferanten) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerhaftung unberührt.

Der Versand von Arbeiten, Leistungen, Produkten und die Übersendung von Dokumenten erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung übergeben oder der mit dem Transport beauftragten Person übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen der Kunde. Transportschäden sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen anzuzeigen.

 

§ 10 Haftung für Nebenpflichten

Können aufgrund von Vorschlägen und Beratungen vor Vertragsabschluss und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere Anweisungen für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) die gelieferten Gegenstände vom Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so sind weitere Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, die Bestimmungen vorstehend unter Lieferungen entsprechend.

 

§ 11 Gestaltungsfreiheit / Rechte an Know-how, Erfindungen, Mustern und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Gestaltung Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster anfertigen zu lassen. Weitere Änderungen werden nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet. Wünscht der Kunde nach vorheriger (mündlicher oder schriftlicher) Abnahme der reinen Gestaltung/des Layouts Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält sich das Recht auf Vergütung bereits begonnener Arbeiten vor. Anstelle von Umgestaltung/Minderung behält sich die Agentur das Recht vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu leisten. Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Nutzung berechtigt sein, stellt der Kunde die Agentur von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Der Kunde versichert der Agentur, dass er über die weltweiten, uneingeschränkten und unbefristeten Nutzungsrechte an allen von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Slogans, Logos, Bilder, Videos, Texte usw.) verfügt.

Alle geheimen, hochwertigen und fortgeschrittenen Kenntnisse (Know-how) und Erfindungen sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte, die in oder während der Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge entstehen, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung oder der vertragsgemäßen Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – ausschließlich durch uns. Die aus der Vertragserfüllung resultierenden Daten und/oder Dateien bleiben Eigentum der Agentur. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Daten und/oder Dateien an den Kunden herauszugeben. Wenn der Kunde die Herausgabe wünscht, muss dies gesondert vereinbart und vergütet werden. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass wir den Namen und das Logo des Kunden sowie die erstellten Renderings, Entwürfe und Fotos der hergestellten Produkte auf einer Website/Seiten der Kling Unternehmensgruppe zum Abruf durch Dritte und zur Verwendung für andere Werbezwecke veröffentlichen. Die Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund widerrufbar.

 

§ 12 Lieferung und Lieferfristen

Die Agentur ist bestrebt, alle vereinbarten Fertigstellungstermine so genau wie möglich einzuhalten. Die Agentur haftet nicht für Ausfälle und Liefererschwerungen von im Rahmen der Auftragsabwicklung beauftragten Leistungen Dritter. Die gewünschten Fertigstellungstermine können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle erforderlichen Arbeiten und Unterlagen vollständig zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen zur Verfügung stellt und seinen Mitwirkungspflichten in erforderlichem Umfang nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostensteigerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder Unterlagen verursacht werden, können nicht zum Verzug der Agentur führen. Entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Nichteinhaltung der Fristen berechtigt den Auftraggeber jedoch nur dann zur Geltendmachung seiner gesetzlichen Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen gesetzt hat. Diese Frist beginnt mit der schriftlichen Terminmahnung in Verbindung mit einem darin enthaltenen Verzugsanzeige gegenüber der Agentur. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus Verzug besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen und andere von uns nicht zu vertretende Störungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände verursachten Störungen um die Dauer der Leistungsstörungen. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Vorunternehmern der Agentur – entbinden die Agentur ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Verzögert sich die Ausführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

 

§ 13 Verletzung von Rechten Dritter

Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Nutzung, Installation, Weiterveräußerung und Veröffentlichung der Leistung oder der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt; wir versichern jedoch, dass uns keine solchen Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen bekannt sind.

 

§ 14 Urheberrecht

Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte, Fotos, Bildmaterial und alle anderen im Rahmen eines Auftrags für einen Kunden erstellten, produzierten oder gestalteten Medien unterliegen dem Urheberrecht der Agentur. Die Weiterverwendung der Vorlagen (z. B. als Werbemittel etc.) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Alle Urheberrechte an den gelieferten Arbeiten der Agentur verbleiben somit bei der Agentur. Auf den Kunden gehen lediglich die Nutzungsrechte für den im Vertrag / Auftrag festgelegten Zweck über; d. h. je nach Vertragszweck werden der räumliche, zeitliche, medienbezogene und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts und die jeweilige Art der Nutzung festgelegt. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle einer Abtretung auf Erfolg hin noch nicht veröffentlicht sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen bei der Agentur.

 

§ 15 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen oder Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr; im Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die angegebene Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen gemäß Satz 1 gelten auch für alle Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel zusammenhängen – unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns bestehen, die nicht mit einem Mangel zusammenhängen, gilt für diese die Verjährungsfrist des Satzes 1. Die Verjährungsfristen gemäß Satz 1 und Satz 2 gelten nicht – bei Vorsatz; – wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen oder Leistungen übernommen haben; bei Arglist anstelle der in Satz 1 genannten Fristen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne das Vorliegen von Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerung wegen Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB; - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit; - für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; - bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder - bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der Verjährung, die Hemmung des Ablaufs, die Unterbrechung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Widerrufsrechts sind ausgeschlossen, soweit die Nacherfüllung nicht verjährt ist. In diesem Fall kann jedoch der Vertragspartner die Zahlung der Vergütung verweigern, soweit er aufgrund des Widerrufs oder der Minderung dazu berechtigt wäre.

 

§ 15 Abtretung von Ansprüchen durch den Vertragspartner

Ansprüche gegen uns aus den von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

 

§ 16 Hinweise zur Geschäftsbeziehung / Datenschutz

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Agentur berechtigt, mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu werben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die bei Vertragsabschluss erhobenen personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet werden. Die Agentur wird diese Daten nur im Rahmen und innerhalb der Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und nutzen. Die Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung.

 

§ 17 Vertragsstrafe

Alle Rechte (insbesondere Eigentumsrechte und Urheberrechte oder Urheberverwertungsrechte und gewerbliche Schutzrechte) an den im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung dem Vertragspartner überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Broschüren, Kataloge, Abbildungen, Berechnungen usw.) sowie Muster, Modelle und Prototypen stehen vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner darf die vorgenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns geschlossenen Verträge und nur mit unserer Zustimmung verwenden und verwerten. Sie sind geheim zu halten, es sei denn, sie waren dem Vertragspartner bereits bekannt oder waren bei Erhalt allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortung des Vertragspartners offengelegt; insbesondere dürfen sie Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe der vorgenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen unsere Produkte/Dienstleistungen weder kopiert noch in anderer Weise nachgeahmt werden, noch dürfen solche nachgeahmten oder reproduzierten Produkte vertrieben oder anderweitig verwertet werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns bei Verstößen gegen die vorgenannten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass ihn das nicht zu vertreten ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

 

§ 18 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Ergibt sich aus dem Vertrag nichts anderes, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Erfüllungsort. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel und Schecks – unser Geschäftssitz oder, nach unserer Wahl, der Sitz des Vertragspartners. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Vertragspartner mit Sitz im Ausland. Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980). Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung einer sonstigen Vereinbarung zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vertragspartner aus EG-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, uns jeden Schaden zu ersetzen, der uns im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs entsteht, weil der Vertragspartner selbst gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt oder uns falsche oder unvollständige Angaben über seine steuerlich relevanten Verhältnisse macht.

 

 

Stand: November 2019